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Nachbarschaftsrecht
Die
Abwehr von Imissionen
Unter Immissionen
versteht der Jurist alle (unerwünschten) Einwirkungen, wie
Lärm, Gestank, Rauch etc. die von einem Grundstück auf
ein anderes gelangen. Dazu kann der knatternde Rasenmäher genauso
zählen wie der unangenehme Duft des Grills.
Nach den nachbarrechtlichen
Bestimmungen muss der Eigentümer eines Grundstücks solche
Einwirkungen dulden, wenn Sie die Benutzung eines Anwesens nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Eine Beeinträchtigung
ist dann unwesentlich, wenn Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen
oder Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind,
nicht überschritten werden. Wenn solche Grenz- oder Richtwerte
nicht vorhanden sind, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles
an.
Grundsätzlich muss
der Eigentümer aber jede Beeinträchtigung dulden, die
als ortsüblich bezeichnet werden kann und die mit wirtschaftlich
zumutbarem Aufwand nicht verhindert werden kann. Auch in diesem
Fall sind die konkreten Umstände des Einzelfalle maßgebend.
In einem Bauerndorf ist z.B. der Misthaufen vor jedem Hof durchaus
ortsüblich, wohingegen er in einer städtischen Reihenhaussiedlung
nicht ortüblich ist.
Neben der Art und der
Intensität der Störung ist auch immer die Häufigkeit
und der Zeitpunkt der Störung zu beachten.
Ein wichtiger Beurteilungsmaßstab
sind auch eventuell einschlägige öffentlich rechtliche
Vorschriften. So gelten z.B. bundesweit für die Benutzung
von Rasenmähern besondere Bestimmungen. Auch die Gemeinden
könnne zum Schutz vor unnötigen Störungen Verordnungen
über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus-
und Gartenarbeiten erlassen. Es
empfiehlt sich daher immer in solchen Fällen, sich über
die örtliche Rechtslage zu informieren.
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