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Nachbarschaftsrecht

Die Abwehr von Imissionen

Unter Immissionen versteht der Jurist alle (unerwünschten) Einwirkungen, wie Lärm, Gestank, Rauch etc. die von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Dazu kann der knatternde Rasenmäher genauso zählen wie der unangenehme Duft des Grills.

Nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen muss der Eigentümer eines Grundstücks solche Einwirkungen dulden, wenn Sie die Benutzung eines Anwesens nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Eine Beeinträchtigung ist dann unwesentlich, wenn Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen oder Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, nicht überschritten werden. Wenn solche Grenz- oder Richtwerte nicht vorhanden sind, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Grundsätzlich muss der Eigentümer aber jede Beeinträchtigung dulden, die als ortsüblich bezeichnet werden kann und die mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht verhindert werden kann. Auch in diesem Fall sind die konkreten Umstände des Einzelfalle maßgebend. In einem Bauerndorf ist z.B. der Misthaufen vor jedem Hof durchaus ortsüblich, wohingegen er in einer städtischen Reihenhaussiedlung nicht ortüblich ist.

Neben der Art und der Intensität der Störung ist auch immer die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Störung zu beachten.

Ein wichtiger Beurteilungsmaßstab sind auch eventuell einschlägige öffentlich rechtliche Vorschriften. So gelten z.B. bundesweit für die Benutzung von Rasenmähern besondere Bestimmungen. Auch die Gemeinden könnne zum Schutz vor unnötigen Störungen Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten erlassen. Es empfiehlt sich daher immer in solchen Fällen, sich über die örtliche Rechtslage zu informieren.

 

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