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Nachbarschaftsgesetze
Bayerische
Nachbargesetze
(Text
folgt demnächst)
Bürgerliches
Gesetzbuch (Auszug)
§ 903
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und
andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres
hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften
zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 904
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung
eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur
Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende
Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden
Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des
ihm entstehenden Schadens verlangen.
§ 905
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den
Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.
Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in
solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung
kein Interesse hat.
§ 906
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche
Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach
diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht
überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden
sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das gleiche
gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine
ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird
und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern
dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach
eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen
Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung
durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 907 (1)
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf den Nachbargrundstücken
nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit
vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige
Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage
den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand
von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann
die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige
Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und
Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 908
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den Einsturz eines
Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke
verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder
des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen,
welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden
Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er die zur Abwendung
der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§ 909
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der
Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert,
es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt
ist.
§ 910
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder
eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,
abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen,
wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene
Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb
der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer
steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die
Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§ 911
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen
Gebrauche dient.
§ 912
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines
Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu
dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung
Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar
ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente
ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
§ 913
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des
Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks
zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
§ 914
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten
Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung
des Überbaues.
(2) Das Recht
wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht
sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die
Eintragung erforderlich.
(3) Im übrigen
finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 915
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teile des
Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung
gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen
sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften
über den Kauf.
(2) Für die
Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
§ 916
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an
dem Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten
die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 917
(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von
den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung
ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung
dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts
werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn,
über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente
zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der
§§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
§ 918
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn
die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege
durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge
der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der veräußerte oder
der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen
Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über
welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden.
Der Veräußerung eines Teiles steht die Veräußerung eines von mehreren
demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
§ 919 (1)
Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks
verlangen, daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn
ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt.
(2) Die Art
der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen;
enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten
der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen,
sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergibt.
§ 920
(1) Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze
nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend.
Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der
Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine
diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem
Ergebnisse führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere
mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt,
ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser
Umstände der Billigkeit entspricht.
§ 921
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel,
einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung,
die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden,
so wird vermutet, daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung
der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht
äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der
Nachbarn allein gehört.
§ 922
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu
dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen,
als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die
Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu
tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt
oder geändert werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 923
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und,
wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen
Teilen.
(2) Jeder der
Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der
Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der
Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein
zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet;
er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum.
Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum
als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes
zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften
gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 924
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs.
1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben,
unterliegen nicht der Verjährung.
§ 1004
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf
Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet
ist.
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