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FAQ
Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Schlichtungsgesetz und Schlichtung

In welchen Fällen muss ich vor Klageerhebung einen Schlichter konsultieren?

Das Schlichtungsverfahren wird obligatorisch für zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 1.500,00 DM, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ansprüchen aus Ehrverletzungen, die nicht in den Medien begangen worden sind. Außerdem müssen die Parteien ihren Gerichtsstand im gleichen Landgerichtsbezirk haben. (Die Landgerichtsbezirke München I und II zählen dabei als ein Gerichtsbezirk!)

Welche Klagen sind vom Schlichtungsverfahren ausgenommen?

Gemäß § 15 a II EGZPO findet das Schlichtungsverfahren keine Anwendung in den summarischen Verfahren der Urkunden-, Wechsel-, oder Scheckprozesse und in streitigen Verfahren im Anschluss an Mahnverfahren.

Kann aus einer Vereinbarung zur Konfliktbeilegung vollstreckt werden?

Aus einer Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich statt.

Wer kann als Gütestelle (Schlichter) agieren?

Zur Streitschlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz sind alle Bayerischen Notare und Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen wurden. Ein Rechtsanwalt kann natürlich nur dann als Schlichter agieren, wenn er nicht gleichzeitig in dieser Sache Parteivertreter ist.

Wie kann ich ein Schlichtungsverfahren einleiten?

Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Schlichters (also nicht eines Gerichts!) gestellt werden.

Außerdem muss der Antragsteller einen Vorschuss an den Schlichter zahlen.

Was muss der Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens enthalten?

Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens muss die Identität der Parteien (die Namen und die Anschriften) enthalten. Ferner muss der Streitgegenstand umrissen werden (kurze Beschreibung, worum es in dem Streit geht).

Wir haben ein entsprechendes Antragsformular hier für Sie zum download bereit gestellt.

Was passiert nach der Antragstellung?

Nach der Antragstellung hat der Schlichter zu überprüfen, ob das Schlichtungsverfahren sachlich und örtlich eröffnet ist. Zudem wird er prüfen, ob ein Schlichtungsgespräch erfolgversprechend ist. Dies kann z.B. dann nicht der Fall sein, wenn eine Vielzahl von Zeugen gefört werden müssten oder eine komplizierte Rechtsfrage zu entscheiden wäre. Wenn der Schlichter ein Schlichtungsverfahren für geeignet hält, hat er einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung sollte nach Möglichkeit unverzüglich erfolgen.

Müssen die geladenen Parteien zum Schlichtungstermin erscheinen?

Gemäß Art. 15 BaySchlG haben die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Eine Vertretung ist nur möglich, wenn der Vertreter zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und der Schlichter der Vertretung zustimmt.

Was passiert, wenn eine Partei zum Schlichtungstermin nicht erscheint?

Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, gilt sein Antrag gemäß Art. 11 IV BaySchlG als zurückgenommen. Bei hinreichender Entschuldigung hat der Schlichter binnen 14 Tagen einen neuen Schlichtungstermin zu bestimmen. Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der zu zahlende Vorschuss nicht einbezahlt wurde.

Erscheint der Antragsgegner nicht zum Termin, erhält der Antragsgegner automatisch, aber frühestens nach zwei Wochen die notwendige Erfolglosigkeitsbescheininung. Ein Ordnungsgeld oder Zwangsmittel wie in einem gerichtlichen Verfahren können jedoch nicht verhängt werden.

Was kostet die Schlichtung?

Der Gesetzgeber hat für die Vergütung ein gestuftes Gebührensystem vorgesehen. Die Gebühr beläuft sich auf 50 Euro, wenn keine Schlichtungsverhandlung stattfindet. Wenn ein Schlichtungsgespräch stattfindet, beträgt die Gebühr 100 Euro. Für notwendige Auslagen, kann ein Pauschsatz von 20 Euro gefordert werden.


Wer hat die Schlichtungskosten zu tragen?

Der Antragsteller muss zunächst sämtliche Gebühren vorschießen. Nach Abschluss des Schlichtungsgespräches wird auf Grundlage der vereinbarten Kostenregelung abgerechnet. In der Regel wird man sich auf eine hälftige Teilung der Gebühren zwischen den Parteien einigen.

Was ist, wenn ich mir als Antragsteller die Schlichtungsgebühren nicht leisten kann?

Die Art. 15 und 16 BaySchlG sichern den Bedürftigen den freien Zugang zur obligatorischen Streitschlichtung und damit zu einem Gerichtsverfahren. Es ist damit eine entsprechende Anwendung des Beratungshilfegesetzes vorgesehen. Das bedeutet: Wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er sich die Schlichtung nicht leisten kann, erhält der Schlichter sein Honorar aus der Staatskasse.

Welche Kosten fallen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Schlichtungsverfahren an?

Der konsultierte Anwalt erhält eine gesetzliche Gebühr von 15/10 der Gebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

 

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