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FAQ
Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum
Thema Schlichtungsgesetz und Schlichtung
In welchen Fällen muss ich vor Klageerhebung einen Schlichter
konsultieren?
Das Schlichtungsverfahren
wird obligatorisch für zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem
Streitwert bis zu 1.500,00 DM, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
und Ansprüchen aus Ehrverletzungen, die nicht in den Medien
begangen worden sind. Außerdem müssen die Parteien ihren
Gerichtsstand im gleichen Landgerichtsbezirk haben. (Die Landgerichtsbezirke
München I und II zählen dabei als ein Gerichtsbezirk!)

Welche Klagen sind vom Schlichtungsverfahren ausgenommen?
Gemäß §
15 a II EGZPO findet das Schlichtungsverfahren keine Anwendung in
den summarischen Verfahren der Urkunden-, Wechsel-, oder Scheckprozesse
und in streitigen Verfahren im Anschluss an Mahnverfahren.

Kann aus einer Vereinbarung zur Konfliktbeilegung
vollstreckt werden?
Aus einer Vereinbarung
findet die Zwangsvollstreckung wie aus einem vor Gericht geschlossenen
Vergleich statt.

Wer kann als Gütestelle (Schlichter)
agieren?
Zur Streitschlichtung
nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz sind alle Bayerischen Notare
und Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle
zugelassen wurden. Ein Rechtsanwalt kann natürlich nur dann
als Schlichter agieren, wenn er nicht gleichzeitig in dieser Sache
Parteivertreter ist.

Wie kann ich ein Schlichtungsverfahren einleiten?
Der Antrag auf
Durchführung des Verfahrens muss schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle des jeweiligen Schlichters (also nicht
eines Gerichts!) gestellt werden.
Außerdem muss der
Antragsteller einen Vorschuss an den Schlichter zahlen.

Was muss der Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens
enthalten?
Der Antrag auf Durchführung
des Verfahrens muss die Identität der Parteien (die Namen und
die Anschriften) enthalten. Ferner muss der Streitgegenstand umrissen
werden (kurze Beschreibung, worum es in dem Streit geht).
Wir haben ein entsprechendes
Antragsformular hier für Sie zum download bereit gestellt.

Was passiert nach der Antragstellung?
Nach der Antragstellung
hat der Schlichter zu überprüfen, ob das Schlichtungsverfahren
sachlich und örtlich eröffnet ist. Zudem wird er prüfen,
ob ein Schlichtungsgespräch erfolgversprechend ist. Dies kann
z.B. dann nicht der Fall sein, wenn eine Vielzahl von Zeugen gefört
werden müssten oder eine komplizierte Rechtsfrage zu entscheiden
wäre. Wenn der Schlichter ein Schlichtungsverfahren für
geeignet hält, hat er einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung
sollte nach Möglichkeit unverzüglich erfolgen.

Müssen die geladenen Parteien zum Schlichtungstermin
erscheinen?
Gemäß Art.
15 BaySchlG haben die Parteien grundsätzlich persönlich
zu erscheinen. Eine Vertretung ist nur möglich, wenn der Vertreter
zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und der Schlichter
der Vertretung zustimmt.

Was passiert, wenn eine Partei zum Schlichtungstermin
nicht erscheint?
Erscheint der Antragsteller
nicht zum Termin, gilt sein Antrag gemäß Art. 11 IV BaySchlG
als zurückgenommen. Bei hinreichender Entschuldigung hat der
Schlichter binnen 14 Tagen einen neuen Schlichtungstermin zu bestimmen.
Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der zu zahlende
Vorschuss nicht einbezahlt wurde.
Erscheint der Antragsgegner
nicht zum Termin, erhält der Antragsgegner automatisch, aber
frühestens nach zwei Wochen die notwendige Erfolglosigkeitsbescheininung.
Ein Ordnungsgeld oder
Zwangsmittel wie in einem gerichtlichen Verfahren können jedoch
nicht verhängt werden.

Was kostet die Schlichtung?
Der Gesetzgeber hat für
die Vergütung ein gestuftes Gebührensystem vorgesehen.
Die Gebühr beläuft sich auf 50 Euro, wenn keine Schlichtungsverhandlung
stattfindet. Wenn ein Schlichtungsgespräch stattfindet, beträgt
die Gebühr 100 Euro. Für notwendige Auslagen, kann ein
Pauschsatz von 20 Euro gefordert werden.

Wer hat die Schlichtungskosten zu tragen?
Der Antragsteller muss
zunächst sämtliche Gebühren vorschießen. Nach
Abschluss des Schlichtungsgespräches wird auf Grundlage der
vereinbarten Kostenregelung abgerechnet. In der Regel wird man sich
auf eine hälftige Teilung der Gebühren zwischen den Parteien
einigen.

Was ist, wenn ich mir als Antragsteller die Schlichtungsgebühren
nicht leisten kann?
Die Art.
15 und 16 BaySchlG sichern den Bedürftigen den freien Zugang
zur obligatorischen Streitschlichtung und damit zu einem Gerichtsverfahren.
Es ist damit eine entsprechende Anwendung des Beratungshilfegesetzes
vorgesehen. Das
bedeutet: Wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er sich die
Schlichtung nicht leisten kann, erhält der Schlichter sein
Honorar aus der Staatskasse.

Welche Kosten fallen für die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt im Schlichtungsverfahren an?
Der konsultierte Anwalt
erhält eine gesetzliche Gebühr von 15/10 der Gebühr
nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
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