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an der Unfallstelle
Regulierung des Schadens
Welche Schäden werden ersetzt?

 

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Verkehrsrecht

Teil 3

Welche Schäden werden überhaupt ersetzt?

Die sog. Personenschäden wie Heilungskosten, Krankentransporte, Verdienstausfall, Erwerbsminderung etc. werden häufig von Ihren eigenen Versicherungen oder vom Arbeitgeber getragen; entsprechende Ersatzansprüche gehen dann auf diese Leistungsträger über. Sofern Sie selbständig sind bzw. sofern Sie aus eigenen Mitteln Zuzahlungen zu leisten haben (z. B. für Krankentransporte, Medikamente, medizinische Anwendungen, Attestkosten), müssen Sie diese Schäden selbst geltend machen. Dies gilt auch und insbesondere für ein mögliches Schmerzensgeld (§ 847 I BGB), das Ihnen der Unfallgegner im Falle eines schuldhaften Verhaltens zu bezahlen hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt einerseits von Art und Umfang der Verletzungen ab, andererseits auch davon, in welcher Art und Weise Ihr Leben nach dem Unfall beeinträchtigt ist, wie lange Sie ggf. erwerbsunfähig waren bzw. ob Folgeschäden bestehen oder zu befürchten sind. Falls Sie Verletzungen erlitten haben und die Zahlung eines Schmerzensgeldes, ggf. bei besonders gravierenden Verletzungen auch in Form einer Rente, im Raum steht, sollten Sie sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt wenden.

Im Falle des Todes einer Person werden die sog. Sterbe- und Hinterbliebenenkosten ersetzt. Dies sind die Beerdigungskosten (§ 844 I BGB) sowie gesetzliche Unterhaltsleistungen (§ 844 II BGB) an die Hinterbliebenen, z.B. Ehegatten oder Kinder für die Dauer der mutmaßlichen Gewährung.

Alle entstandenen Sachschäden müssen Sie selbst regulieren. Hierzu gehören:

  1. Die Reparaturkosten für eine angemessene Reparatur des Unfallschadens. Zur Ermittlung der Reparaturkosten empfiehlt sich, bei größeren Schäden in jedem Fall ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, bei Bagatellschäden genügt u.U. auch ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstätte. Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt werden im Falle einer tat-sächlich durchgeführten Reparatur die gesamten Reparaturkosten, sofern sie nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Falls die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter "wirtschaftlicher Totalschaden", und der Schaden wird auf Basis der vom Gutachter ermittelten Werte reguliert. Die Versicherungen bezahlen dann die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem für das beschädigte Fahrzeug ermittelten Restwert. Aber auch, falls Sie das Fahrzeug selbst, von Freunden oder überhaupt nicht reparieren lassem wollen, werden die Reperaturkosten entsprechend dem Gutachten ersetzt.
  2. Ersetzt werden auch Kosten für das Sachverständigen-gutachten bzw. den Kostenvoranschlag. Beachten Sie dabei bitte, dass die Versicherungen berechtigt sind, im Falle von Bagatellschäden (ca. bis DM 1.200,00) die Kosten für ein relativ teures Sachverständigengutachten (ca. DM 400,00-1.500,00) nicht zu ersetzen. In Zweifelsfällen sollten Sie also zunächst einmal einen billigeren Kostenvoranschlag (ca. DM 50,00-150,00) anfertigen lassen.
  3. Ersetzt wird ferner, sofern das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist, eine auf Grund des Unfalles an Ihrem Fahrzeug eingetretene Wertminderung. Dies deshalb, da Sie im Falle eines Wiederverkaufs des Fahrzeuges ungefragt bzw. in jedem Fall auf Anfrage den erlittenen Unfallschaden erwähnen müssen, was in der Regel zu einem geringeren Verkaufserlös führen wird.
  4. Falls Ihr beschädigtes Fahrzeug fabrikneu war (Laufleistung bis ca. 2000 km), haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Neuwagens, ggf. abzgl. eines Abschlages für die bisherige Nutzung des Unfallwagens.
  5. Im Normalfall steht Ihnen während der Dauer einer Reparatur bzw. während der Dauer einer Ersatzbeschaffung (im Falle eines Totalschadens) Ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung. Während dieses Zeitraumes erhalten Sie alternativ die Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. den sog. Nutzungsausfall ersetzt. Bei der Anmie-tung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die Versicherungen berechtigt sind, in diesem Fall Ihre ersparten Eigenaufwendungen (ca. 15%) vom Mietpreis abzuziehen. Dieser Abzug wird in der Praxis nicht vor-genommen, wenn Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmieten. Verzichten Sie auf ein Mietfahrzeug, erhalten Sie eine Nutzungsausfallentschädigung nach der Entschädigungstabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese regelmäßig aktualisierte Liste gruppiert alle gängigen Fahrzeugtypen (auch Motorräder, Geländewagen, Campmobile, Oldtimer) in verschiedene Fahrzeugklassen mit unterschiedlichen Nutzungsausfallsätzen pro Tag ein. Für beschädigte Fahrräder und Wohnwägen wird kein Nutzungsausfall gewährt.
  6. Ersetzt werden notwendig gewordene Abschleppkosten von der Unfallstelle zu Ihnen nach Hause bzw. zur nächstgelegenen Kfz-Reparaturwerkstätte bzw. der nächstliegenden Vertragswerkstätte Ihres Fahrzeugherstellers.
  7. Im Falle eines Totalschadens mit Erwerb eines Ersatzfahrzeuges werden Ihnen ferner die gesamten Ab-, Um- und Anmeldekosten für die betreffenden Fahrzeu-ge bei den Zulassungsstellen ersetzt. Falls Sie Einbauten (z. B. HiFi-Anlage, Telefon o.ä.) in das neue Fahrzeug umbauen lassen wollen, werden auch diese Kosten in angemessenem Rahmen übernommen.
  8. Ersatz wird auch geleistet für verschmutzte oder zerstörte Kleidungsstücke, Uhren, Brillen etc. sowie z.B. für beschädigte Gegenstände, die Sie in oder auf Ihrem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mitführten.
  9. Letztlich erhalten Sie noch eine Schadenspauschale (meist DM 50,00) für Ihre durch Porto, Telefonate, Fahrtkosten etc. verursachten finanziellen Aufwendungen. Falls Ihr Konto aufgrund unfallbedingter Ausgaben, z.B. für Reperatur, Neuanschaffung etc. ins Minus gerät, werden die Finanzierungskosten ersetzt.

Wichtig: Im gesamten Schadensrecht gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Er besagt, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten. Kosten, die hätten vermieden oder geringer gehalten werden können, müssen vom Unfallverursacher nicht ersetzt werden. Erfahrungsgemäß werden von den Versicherungsgesellschaften insbesondere die Kosten für Mietfahrzeuge sowie einzelne kleinere Positionen der Schadensgutachten kritisch bewertet.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind oftmals langwierige und zähe Verhandlungen an der Tagesordnung. Im Einzelfall kann es schwer werden, all diese Aspekte im Auge zu behalten. Vollständig verwirrend wird es erst dann, wenn es zwischen den Unfallbeteilig-ten Streit über die jeweiligen Verschuldensanteile besteht. Zu nahezu sämtlichen denkbaren Unfallsituationen existiert eine kaum mehr zu überschauende Rechtsprechung. Zur Vermeidung von Nachteilen empfehlen wir Ihnen daher in jedem Fall, sofern es sich nicht um einen ganz geringen Bagatellschaden handelt, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen.

 

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