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Die
sog. Personenschäden wie Heilungskosten, Krankentransporte,
Verdienstausfall, Erwerbsminderung etc. werden häufig von Ihren eigenen
Versicherungen oder vom Arbeitgeber getragen; entsprechende Ersatzansprüche
gehen dann auf diese Leistungsträger über. Sofern Sie selbständig
sind bzw. sofern Sie aus eigenen Mitteln Zuzahlungen zu leisten haben
(z. B. für Krankentransporte, Medikamente, medizinische Anwendungen,
Attestkosten), müssen Sie diese Schäden selbst geltend machen. Dies
gilt auch und insbesondere für ein mögliches Schmerzensgeld
(§ 847 I BGB), das Ihnen der Unfallgegner im Falle eines schuldhaften
Verhaltens zu bezahlen hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt einerseits
von Art und Umfang der Verletzungen ab, andererseits auch davon, in
welcher Art und Weise Ihr Leben nach dem Unfall beeinträchtigt ist,
wie lange Sie ggf. erwerbsunfähig waren bzw. ob Folgeschäden bestehen
oder zu befürchten sind. Falls Sie Verletzungen erlitten haben und
die Zahlung eines Schmerzensgeldes, ggf. bei besonders gravierenden
Verletzungen auch in Form einer Rente, im Raum steht, sollten Sie
sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt wenden.
Im Falle des Todes einer Person werden die sog. Sterbe- und Hinterbliebenenkosten
ersetzt. Dies sind die Beerdigungskosten (§ 844 I BGB) sowie gesetzliche
Unterhaltsleistungen (§ 844 II BGB) an die Hinterbliebenen, z.B.
Ehegatten oder Kinder für die Dauer der mutmaßlichen Gewährung.
Alle entstandenen Sachschäden müssen Sie selbst regulieren.
Hierzu gehören:
- Die Reparaturkosten
für eine angemessene Reparatur des Unfallschadens. Zur Ermittlung
der Reparaturkosten empfiehlt sich, bei größeren Schäden in jedem
Fall ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, bei Bagatellschäden
genügt u.U. auch ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstätte.
Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt
werden im Falle einer tat-sächlich durchgeführten Reparatur die
gesamten Reparaturkosten, sofern sie nicht mehr als 30% über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Falls die Reparaturkosten
diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter "wirtschaftlicher
Totalschaden", und der Schaden wird auf Basis der vom Gutachter
ermittelten Werte reguliert. Die Versicherungen bezahlen dann
die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem für
das beschädigte Fahrzeug ermittelten Restwert. Aber auch,
falls Sie das Fahrzeug selbst, von Freunden oder überhaupt nicht
reparieren lassem wollen, werden die Reperaturkosten entsprechend
dem Gutachten ersetzt.
- Ersetzt werden auch
Kosten für das Sachverständigen-gutachten bzw. den Kostenvoranschlag.
Beachten Sie dabei bitte, dass die Versicherungen berechtigt sind,
im Falle von Bagatellschäden (ca. bis DM 1.200,00) die Kosten
für ein relativ teures Sachverständigengutachten (ca. DM 400,00-1.500,00)
nicht zu ersetzen. In Zweifelsfällen sollten Sie also zunächst
einmal einen billigeren Kostenvoranschlag (ca. DM 50,00-150,00)
anfertigen lassen.
- Ersetzt wird ferner,
sofern das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist, eine auf Grund
des Unfalles an Ihrem Fahrzeug eingetretene Wertminderung.
Dies deshalb, da Sie im Falle eines Wiederverkaufs des Fahrzeuges
ungefragt bzw. in jedem Fall auf Anfrage den erlittenen Unfallschaden
erwähnen müssen, was in der Regel zu einem geringeren Verkaufserlös
führen wird.
- Falls Ihr beschädigtes
Fahrzeug fabrikneu war (Laufleistung bis ca. 2000 km), haben Sie
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Neuwagens, ggf.
abzgl. eines Abschlages für die bisherige Nutzung des Unfallwagens.
- Im Normalfall steht
Ihnen während der Dauer einer Reparatur bzw. während der Dauer
einer Ersatzbeschaffung (im Falle eines Totalschadens) Ihr Fahrzeug
nicht zur Verfügung. Während dieses Zeitraumes erhalten Sie alternativ
die Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. den sog. Nutzungsausfall
ersetzt. Bei der Anmie-tung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges
ist darauf zu achten, dass die Versicherungen berechtigt sind,
in diesem Fall Ihre ersparten Eigenaufwendungen (ca. 15%) vom
Mietpreis abzuziehen. Dieser Abzug wird in der Praxis nicht vor-genommen,
wenn Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse
anmieten. Verzichten Sie auf ein Mietfahrzeug, erhalten Sie eine
Nutzungsausfallentschädigung nach der Entschädigungstabelle von
Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese regelmäßig aktualisierte Liste
gruppiert alle gängigen Fahrzeugtypen (auch Motorräder, Geländewagen,
Campmobile, Oldtimer) in verschiedene Fahrzeugklassen mit unterschiedlichen
Nutzungsausfallsätzen pro Tag ein. Für beschädigte Fahrräder und
Wohnwägen wird kein Nutzungsausfall gewährt.
- Ersetzt werden notwendig
gewordene Abschleppkosten von der Unfallstelle zu Ihnen
nach Hause bzw. zur nächstgelegenen Kfz-Reparaturwerkstätte bzw.
der nächstliegenden Vertragswerkstätte Ihres Fahrzeugherstellers.
- Im Falle eines
Totalschadens mit Erwerb eines Ersatzfahrzeuges werden Ihnen
ferner die gesamten Ab-, Um- und Anmeldekosten für die betreffenden
Fahrzeu-ge bei den Zulassungsstellen ersetzt. Falls Sie Einbauten
(z. B. HiFi-Anlage, Telefon o.ä.) in das neue Fahrzeug umbauen
lassen wollen, werden auch diese Kosten in angemessenem Rahmen
übernommen.
- Ersatz wird auch geleistet
für verschmutzte oder zerstörte Kleidungsstücke, Uhren,
Brillen etc. sowie z.B. für beschädigte Gegenstände, die Sie in
oder auf Ihrem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mitführten.
- Letztlich erhalten
Sie noch eine Schadenspauschale (meist DM 50,00) für Ihre
durch Porto, Telefonate, Fahrtkosten etc. verursachten finanziellen
Aufwendungen. Falls Ihr Konto aufgrund unfallbedingter Ausgaben,
z.B. für Reperatur, Neuanschaffung etc. ins Minus gerät, werden
die Finanzierungskosten ersetzt.
Wichtig: Im gesamten
Schadensrecht gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht.
Er besagt, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, seinen Schaden
so gering wie möglich zu halten. Kosten, die hätten vermieden oder
geringer gehalten werden können, müssen vom Unfallverursacher nicht
ersetzt werden. Erfahrungsgemäß werden von den Versicherungsgesellschaften
insbesondere die Kosten für Mietfahrzeuge sowie einzelne kleinere
Positionen der Schadensgutachten kritisch bewertet.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind oftmals langwierige
und zähe Verhandlungen an der Tagesordnung. Im Einzelfall kann es
schwer werden, all diese Aspekte im Auge zu behalten. Vollständig
verwirrend wird es erst dann, wenn es zwischen den Unfallbeteilig-ten
Streit über die jeweiligen Verschuldensanteile besteht. Zu nahezu
sämtlichen denkbaren Unfallsituationen existiert eine kaum mehr
zu überschauende Rechtsprechung. Zur Vermeidung von Nachteilen empfehlen
wir Ihnen daher in jedem Fall, sofern es sich nicht um einen ganz
geringen Bagatellschaden handelt, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung
des Schadens zu beauftragen.
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