Wissenswertes:

an der Unfallstelle
Regulierung des Schadens
Welche Schäden werden ersetzt?

Links zum Thema:

Fragebogen für Antragsteller an Versicherung
Verkehrsrechts-
infos der Uni Saarbrücken
Verkehrsrecht beim OLG Nürnberg
strafzettel.de

 

 

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Verkehrsrecht

Es hat gekracht - was nun ? Waren Sie schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt?

Wenn ja, dann haben Sie möglicherweise bereits Ihre Erfahrungen mit der Regulierung von Personen- und Sachschäden gemacht. Egal, ob Sie an einem Verkehrsunfall schuld sind oder nicht, der "Formularkrieg" mit den beteiligten Versicherungsgesellschaften sowie der Schriftverkehr mit den Unfallgegnern ist immer eine unangenehme Sache.
Falls Sie noch zu den Glücklichen gehören, denen derartiges erspart geblieben ist, interessiert Sie vielleicht, welches Verhalten im Falle eines Verkehrsunfalles ratsam ist bzw. welche Rechte Sie haben.Was ist also zu tun ?

... unmittelbar nach dem Verkehrsunfall:

Halten Sie sofort an!
Nach dem Gesetz sind Sie als Unfallbeteiligter verpflichtet, sofort anzuhalten (§ 34 I Nr.1 StVO), zunächst am Unfallort zu bleiben und die Feststellung Ih-rer Personalien sowie von Art und Umfang Ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als sog. Unerlaubtes Entfenen vom Unfallort (Fahrerflucht) nach § 142 StGB strafbar sein, auch wenn Sie an dem Unfall keine Schuld trifft bzw. an Ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist. Kein Unfall in diesem Sinne und damit auch keine Wartepflicht ist gegeben bei absoluten Bagatellschäden bis ca. DM 40,00. Falls bei dem Unfall ein Personen- oder ein nicht nur geringfügiger Sachschaden (bis ca. DM 1.000,00) entstanden ist, sollten Sie Ihr Fahrzeug zunächst in der Position stehen lassen, in der es unmittelbar nach dem Unfall zum Stehen gekommen ist, und wenn es mitten auf der Kreuzung ist. Bitten Sie auch die anderen Unfallbeteiligten, dies zu tun. Durch ein Verändern der Fahrzeugpositionen, z. B. beim Abstellen am Straßenrand, werden oftmals wichtige Beweistatsachen, die später für die Beurteilung des Verschuldens wichtig sind, zerstört. Das Beseitigen von Unfallspuren ist in § 34 III StVO mit Bußgeld bedroht. Prägen Sie sich, sofern Ihr Zustand dies zulässt, die Unfallsituation sowie die äußeren Umstände des Geschehens ein.

Bitten Sie Unfallzeugen, zu warten.
Falls Sie dazu im Stande sind und keine nennenswerten Verletzungen davongetragen haben, werden Sie Ihr Fahrzeug verlassen. Dies ist zur Vermeidung weiterer Schäden auch und insbesondere auf Autobahnen und Bundes-straßen, insbesondere nachts bzw. bei schlechter Witterung dringend erfor-derlich. Sofern andere Verkehrsteilnehmer den Unfall beobachtet haben, for-dern Sie diese auf, noch eine Weile am Unfallort zu warten. Oftmals entfernen sich wichtige Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, unbemerkt vom Unfallort; dies erschwert später die Feststellung des Verschuldens ganz erheblich.

Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten, Notruf absetzen
Sichern Sie mit den Warndreiecken und, sofern vorhanden, Warnleuchten der betroffenen Fahrzeuge die Unfallstelle ab; Abstand innerorts ca. 50 m, ausserorts 100 m, auf Autobahnen bzw. nachts und bei schlechter Sicht entsprechend weiter; zusätzlich die Warnblinkanlagen einschalten (§ 34 I Nr.2 StVO). Vergewissern Sie sich über die Unfallfolgen (§ 34 I Nr.3 StVO), überprüfen Sie insbesondere, ob es bei dem Verkehrsunfall Verletzte gegeben hat. Leisten Sie Erste Hilfe (§ 34 I Nr.4 StVO) und veranlassen ggf. eine Alarmierung des Rettungsdienstes (Notruf 110 bzw. nächste Rettungsleitstelle ohne Vor-wahl 19222). Die sog. Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323 c StGB straf-bar.

Personalien austauschen, Schaden sichten, Beweise sichern
Notieren Sie sich in jedem Fall die Personalien sowie den Fahrzeugtyp und das amtliche Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Lassen Sie sich, wenn möglich, auch die jeweiligen Haftpflichtversicherungen benennen. Fertigen Sie, sofern möglich, Lichtbildern von der Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Befragen Sie unbeteiligte Unfallzeugen nach ihren Beobachtungen und notieren Sie sich deren Namen und Adressen (§ 34 I Nr.5 StVO). Begutachten Sie kurz den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Sachschaden. Ist dieser verhältnismäßig gering (weniger als ca. DM 3.000) und ist aus Ihrer Sicht die Verschuldensfrage eindeutig, können Sie auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichten. Im Falle größerer Sachschäden sowie von Personenschäden bzw. wenn bereits am Unfallort Streit über das Verschulden herrscht oder wenn Sie z. B. beim Unfallgegner Alkoholgeruch bemerken, sollten Sie in jedem Fall auf eine Hinzuziehung der Polizei bestehen. Falls niemand an der Unfallstelle zu sehen ist (z. B. weil Sie nachts gegen ein geparktes Auto bzw. einen Gartenzaun gefahren sind), müssen Sie versuchen, den Geschädigten ausfindig zu machen. Gelingt dies nicht, müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten sowie dann, falls weiterhin niemand erscheint, Ihren Namen und Ihre Anschrift an der Unfallstelle hinterlassen. Sicherheitshalber sollten Sie den Unfall auch bei der nächsten Polizeidienststelle melden. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie sich unmittelbar nach dem Unfall berechtigt von der Unfallstelle entfernen dürften, falls Sie z. B. einen Schwerverletzten ins Krankenhaus transportieren mussten o.ä.

Wichtig: Unterschreiben Sie an der Unfallstelle keinerlei Unfallberichte, Protokolle bzw. Erklärungen, auf denen irgendeine Aussage zum jeweiligen Verschulden der Beteiligten getroffen wird. Im Falle eines Haftungsanerkenntnisses kann Ihre Haftpflichtversicherung unter Umständen verpflichtet sein, den gegnerischen Schaden zu regulieren und könnte Sie hierfür regresspflichtig machen.

Seien Sie misstrauisch, wenn ungebetene Unfallhelfer, die scheinbar zufällig vorbeigekommen sind, Ihnen Ihre Dienste anbieten. Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher und haben Sie bei dem Unfall keine nennens-werten Verletzungen davongetragen, so sollten Sie selbst nach Hause fahren. Andernfalls sollten Sie das nicht mehr fahrfähige Fahrzeug nach Hause oder sogleich in eine Kfz-Reparaturwerkstätte abschleppen lassen. Nachts wird es zumeist genügen, das Fahrzeug ausreichend abgesichert am Fahrbahnrand o.ä. abzustellen und alles weitere erst am nächsten Tag in Angriff zu nehmen.

 

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