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Falls
Sie noch zu den Glücklichen gehören, denen derartiges erspart geblieben
ist, interessiert Sie vielleicht, welches Verhalten im Falle eines
Verkehrsunfalles ratsam ist bzw. welche Rechte Sie haben.Was ist also
zu tun ?
... unmittelbar
nach dem Verkehrsunfall:
Halten
Sie sofort an!
Nach dem Gesetz sind Sie als Unfallbeteiligter verpflichtet, sofort
anzuhalten (§ 34 I Nr.1 StVO), zunächst am Unfallort zu bleiben
und die Feststellung Ih-rer Personalien sowie von Art und Umfang
Ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese
Pflicht kann als sog. Unerlaubtes Entfenen vom Unfallort (Fahrerflucht)
nach § 142 StGB strafbar sein, auch wenn Sie an dem Unfall keine
Schuld trifft bzw. an Ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist.
Kein Unfall in diesem Sinne und damit auch keine Wartepflicht ist
gegeben bei absoluten Bagatellschäden bis ca. DM 40,00. Falls bei
dem Unfall ein Personen- oder ein nicht nur geringfügiger Sachschaden
(bis ca. DM 1.000,00) entstanden ist, sollten Sie Ihr Fahrzeug zunächst
in der Position stehen lassen, in der es unmittelbar nach dem Unfall
zum Stehen gekommen ist, und wenn es mitten auf der Kreuzung ist.
Bitten Sie auch die anderen Unfallbeteiligten, dies zu tun. Durch
ein Verändern der Fahrzeugpositionen, z. B. beim Abstellen am Straßenrand,
werden oftmals wichtige Beweistatsachen, die später für die Beurteilung
des Verschuldens wichtig sind, zerstört. Das Beseitigen von Unfallspuren
ist in § 34 III StVO mit Bußgeld bedroht. Prägen Sie sich, sofern
Ihr Zustand dies zulässt, die Unfallsituation sowie die äußeren
Umstände des Geschehens ein.
Bitten
Sie Unfallzeugen, zu warten.
Falls Sie dazu im Stande sind und keine nennenswerten Verletzungen
davongetragen haben, werden Sie Ihr Fahrzeug verlassen. Dies ist
zur Vermeidung weiterer Schäden auch und insbesondere auf Autobahnen
und Bundes-straßen, insbesondere nachts bzw. bei schlechter Witterung
dringend erfor-derlich. Sofern andere Verkehrsteilnehmer den Unfall
beobachtet haben, for-dern Sie diese auf, noch eine Weile am Unfallort
zu warten. Oftmals entfernen sich wichtige Zeugen, die den Unfallhergang
beobachtet haben, unbemerkt vom Unfallort; dies erschwert später
die Feststellung des Verschuldens ganz erheblich.
Unfallstelle sichern,
Erste Hilfe leisten, Notruf absetzen
Sichern Sie mit den Warndreiecken und, sofern vorhanden, Warnleuchten
der betroffenen Fahrzeuge die Unfallstelle ab; Abstand innerorts
ca. 50 m, ausserorts 100 m, auf Autobahnen bzw. nachts und bei schlechter
Sicht entsprechend weiter; zusätzlich die Warnblinkanlagen einschalten
(§ 34 I Nr.2 StVO). Vergewissern Sie sich über die Unfallfolgen
(§ 34 I Nr.3 StVO), überprüfen Sie insbesondere, ob es bei dem Verkehrsunfall
Verletzte gegeben hat. Leisten Sie Erste Hilfe (§ 34 I Nr.4 StVO)
und veranlassen ggf. eine Alarmierung des Rettungsdienstes (Notruf
110 bzw. nächste Rettungsleitstelle ohne Vor-wahl 19222). Die sog.
Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323 c StGB straf-bar.
Personalien austauschen,
Schaden sichten, Beweise sichern
Notieren Sie sich in jedem Fall die Personalien sowie den Fahrzeugtyp
und das amtliche Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.
Lassen Sie sich, wenn möglich, auch die jeweiligen Haftpflichtversicherungen
benennen. Fertigen Sie, sofern möglich, Lichtbildern von der Unfallstelle
aus verschiedenen Perspektiven. Befragen Sie unbeteiligte Unfallzeugen
nach ihren Beobachtungen und notieren Sie sich deren Namen und Adressen
(§ 34 I Nr.5 StVO). Begutachten Sie kurz den an Ihrem Fahrzeug entstandenen
Sachschaden. Ist dieser verhältnismäßig gering (weniger als ca.
DM 3.000) und ist aus Ihrer Sicht die Verschuldensfrage eindeutig,
können Sie auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichten. Im Falle
größerer Sachschäden sowie von Personenschäden bzw. wenn bereits
am Unfallort Streit über das Verschulden herrscht oder wenn Sie
z. B. beim Unfallgegner Alkoholgeruch bemerken, sollten Sie in jedem
Fall auf eine Hinzuziehung der Polizei bestehen. Falls niemand an
der Unfallstelle zu sehen ist (z. B. weil Sie nachts gegen ein geparktes
Auto bzw. einen Gartenzaun gefahren sind), müssen Sie versuchen,
den Geschädigten ausfindig zu machen. Gelingt dies nicht, müssen
Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten sowie dann,
falls weiterhin niemand erscheint, Ihren Namen und Ihre Anschrift
an der Unfallstelle hinterlassen. Sicherheitshalber sollten Sie
den Unfall auch bei der nächsten Polizeidienststelle melden. Diese
Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie sich unmittelbar nach dem
Unfall berechtigt von der Unfallstelle entfernen dürften, falls
Sie z. B. einen Schwerverletzten ins Krankenhaus transportieren
mussten o.ä.
Wichtig: Unterschreiben
Sie an der Unfallstelle keinerlei Unfallberichte, Protokolle bzw.
Erklärungen, auf denen irgendeine Aussage zum jeweiligen Verschulden
der Beteiligten getroffen wird. Im Falle eines Haftungsanerkenntnisses
kann Ihre Haftpflichtversicherung unter Umständen verpflichtet sein,
den gegnerischen Schaden zu regulieren und könnte Sie hierfür regresspflichtig
machen.
Seien
Sie misstrauisch, wenn ungebetene Unfallhelfer, die scheinbar zufällig
vorbeigekommen sind, Ihnen Ihre Dienste anbieten. Ist Ihr Fahrzeug
noch fahrbereit und verkehrssicher und haben Sie bei dem Unfall
keine nennens-werten Verletzungen davongetragen, so sollten Sie
selbst nach Hause fahren. Andernfalls sollten Sie das nicht mehr
fahrfähige Fahrzeug nach Hause oder sogleich in eine Kfz-Reparaturwerkstätte
abschleppen lassen. Nachts wird es zumeist genügen, das Fahrzeug
ausreichend abgesichert am Fahrbahnrand o.ä. abzustellen und alles
weitere erst am nächsten Tag in Angriff zu nehmen.
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