Urteile
Nach
einer eher uneinheitlichen Rechtsprechung der Untergerichte hat
der Bundesgerichtshof Mitte November 2005 nunmehr durch zwei Entscheidungen
Rechtsklarheit in Sachen Herz- und Schenkkreise geschaffen. Hier
die Pressemeldung des BGH zu den Urteilen:
Rückzahlung
von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld
Der Kläger
verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen,
die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis"
an die Beklagten gezahlt hat.
Die "Schenkkreise"
waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden
Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen
nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge.
Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel"
aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene,
die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann,
genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise"
zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den
"Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen.
Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen
"Mitspieler".
In Kenntnis
des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis"
ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis"
besetzt hatten, jeweils 1.250 EUR. Er wollte weiter im Spiel bleiben
und selbst später "Beschenkter" werden.
Amtsgericht
und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten
1.250 EUR nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten
ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der III. Zivilsenat
hat die Revisionen zurückgewiesen.
Nach Auffassung
des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die
gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne
rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises"
war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit
nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Der Bereicherungsanspruch
scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an §
817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung
ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz-
oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Diesbezüglich
hatte das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche zwar einiges
dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage
bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig
verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes
nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser
Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob diese Erwägung
zutrifft, konnte der III. Zivilsenat offenlassen. Dem Berufungsgericht
war jedenfalls darin beizutreten, dass der Grund und Schutzzweck
der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier ausnahmsweise
- gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz
2 BGB spricht. Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem
Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig
(§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer
im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist)
sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte,
sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel"
zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler"
leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie
zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen
sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er
für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das
würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher
"Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie
die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der
Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten
dürften.
Der vorbeschriebenen,
§ 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen,
dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß §
762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese
Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf
den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung"
wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten
die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter
Bereicherung ist zulässig.
Urteile vom
10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05
Amtsgericht
Altenkirchen(Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 –
71 C 304/04 ./.
Landgericht
Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 270/04
Amtsgericht
Altenkirchen (Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 –
71 C 303/04 ./.
Landgericht
Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 276/04
Karlsruhe, den
11. November 2005
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Frühere
höchstrichterliche Entscheidungen:
BGH 1997-04-22,
XI ZR 191/96
Sittenwidrigkeit von Schneeballsystemen
Gewinnspiele
nach dem Schneeballsystem, bei denen ein gewisser Einsatz gezahlt
werden muß, der durch die Werbung neuer zahlender Teilnehmer
wieder kompensiert bzw. sogar in einen Gewinn umgewandelt werden
kann, sind sittenwidrig. Dieses Spielsystem sei irreführend,
da es darauf abziele, die Leichtgläubigkeit, Spielleidenschaft
und Unerfahrenheit der Teilnehmer auszunutzen. Der Teilnehmer hat
daher das Recht, von dem Betreuer bzw. Verwalter des Gewinnspieles,
den Einsatz zurückzufordern.
Aktuelle
Urteile, die sich auf das BGH Urteil beziehen:
LG
Lüneburg
Urteil
vom 27.12.2005,
Az: Aktenzeichen 9 S 71/05
Hier
veröffentlicht im Internet
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