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Nach einer eher uneinheitlichen Rechtsprechung der Untergerichte hat der Bundesgerichtshof Mitte November 2005 nunmehr durch zwei Entscheidungen Rechtsklarheit in Sachen Herz- und Schenkkreise geschaffen. Hier die Pressemeldung des BGH zu den Urteilen:

Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen, die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten gezahlt hat.

Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".

In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 EUR. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden.

Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten 1.250 EUR nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Der III. Zivilsenat hat die Revisionen zurückgewiesen.

Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

Diesbezüglich hatte das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob diese Erwägung zutrifft, konnte der III. Zivilsenat offenlassen. Dem Berufungsgericht war jedenfalls darin beizutreten, dass der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spricht. Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.

Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.

Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05

Amtsgericht Altenkirchen(Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 304/04 ./.

Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 270/04

Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 303/04 ./.

Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 276/04

Karlsruhe, den 11. November 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Frühere höchstrichterliche Entscheidungen:

BGH 1997-04-22, XI ZR 191/96
Sittenwidrigkeit von Schneeballsystemen

Gewinnspiele nach dem Schneeballsystem, bei denen ein gewisser Einsatz gezahlt werden muß, der durch die Werbung neuer zahlender Teilnehmer wieder kompensiert bzw. sogar in einen Gewinn umgewandelt werden kann, sind sittenwidrig. Dieses Spielsystem sei irreführend, da es darauf abziele, die Leichtgläubigkeit, Spielleidenschaft und Unerfahrenheit der Teilnehmer auszunutzen. Der Teilnehmer hat daher das Recht, von dem Betreuer bzw. Verwalter des Gewinnspieles, den Einsatz zurückzufordern.

Aktuelle Urteile, die sich auf das BGH Urteil beziehen:

LG Lüneburg
Urteil vom 27.12.2005,
Az: Aktenzeichen 9 S 71/05
Hier veröffentlicht im Internet

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