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FAQ
- Häufig gestellte Fragen
Immer wieder bekommen
wir in unseren Beratungen die folgenden Fragen gestellt...
Welche
Chance habe ich mein Geld zurück zu erhalten?
Seit
den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2005 sind die Chancen
für Schenkkreis-Opfer eigentlich recht gut, ihren Einsatz wieder
zurück zu erhalten. Es kommt aber im Einzelfall darauf an,
inwieweit die Mitspieler die Sittenwidrigkeit des Spiels erkennen
konnten. Darüber hinaus gilt es auch abzuschätzen, ob
der ehemals Beschenkte in der Lage ist, u.U. eine Reihe von Rückzahlungen
zu leisten. Wenn Sie Pech haben, erhalten Sie einen gerichtlichen
Titel, können diesen aber nicht durchsetzen.
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Wann
ist nach einer Rechtsprechung des BGH kein Rückzahlungsanspruch
gegeben?
Kurz gesagt immer dann, wenn sich die Teilnehmer bewusst und in
voller Kenntnis von Funktion und Risiken des Systems auf das Spiel
eingelassen haben. Ob das in Ihrem Fall so war, kann nur im Rahmen
einer individuellen Beratung geklärt werden.
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Wann
tritt die Verjährung meines Rückzahlungsanspruches ein?
Für den Anspruch gilt eine Verjährungsfrist
von drei Jahren, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Zahlung
erfolgte. D.h. konkret, dass alle Ansprüche, die im Jahr 2002
entstanden sind nunmehr bereits verjährt sind; Wer 2003 "geschenkt"
hat, muss sich im Laufe diesen Jahres (2006) entscheiden, ob er
Klage erheben will.
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Tritt
im Falle eines Herz- und Schenkkreises meine Rechtschutzversicherung
für die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten ein?
Normalerweise ist die Rechtsberatung und die Geltendmachung von
Rückzahlungsansprüchen vom Privatrechtschutz abgedeckt.
Einige
Rechtsschutzversicherungen weigern sich jeodch leider unter Berufung
auf den vermeintlichen Risikoausschluss des Spielvertrages, solche
Kosten zu decken. Allerdings sind uns auch bereits Gerichtsentscheidungen
bekannt, wonach Rechtsschutzversicherungen wegen Rückzahlungsklagen
von Teilnehmern eines Schenkkreises deckungspflichtig sind und der
Risikoausschluss des Spiels gerade nicht zum Tragen kommt. Im Falle
einer reinen Beratung durch uns, die noch keine hohen Gebühren
auslöst, sollten Sie auch darauf achten, ob Sie gegebenenfalls
eine Selbstbeteiligung für Ihre Rechtschutzversicherung vereinbart
haben und Sie deshalb die Beratungskosten selbst tragen müssen.
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Muss
ich meinen Rückzahlungsanspruch immer mit einem Anwalt oder
gleich vor Gericht gelten machen?
Natürlich können Sie Ihren Rückzahlungsanspruch
gegenüber dem "Beschenkten" auch zunächst selbst
schriftlich geltend machen. Unserer Erfahrung nach, bedarf es in
den meisten Fällen aber des zusätzlichen Drucks eines
Anwaltschreibens oder die konkrete Androhung gerichtlicher Schritte
um die Geldempfänger zur Rückzahlung zu bewegen.
Ob Sie das Geld selbst - ohne Anwalt vor Gericht einklagen können,
hängt davon ab, wie hoch der individuelle Rückzahlungsanspruch
in Ihrem Fall ist. Sollte Ihr Anspruch höher als 5.000,00 EUR
sein, dann ist das Landgericht zuständig und das bedeutet,
dass Sie aufgrund des hier herrschenden Anwaltszwanges die Klage
auf jeden Fall nur über einen Rechtsanwalt einlegen können.
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Bieten
Sie auch Online-Rechtsberatung oder eine Beratung per Telefon an
und was kostet dies?
Normalerweise erfolgt wie oben ausgeführt
in unserer Kanzlei eine Abrechnung von Mandaten nach dem RVG - dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach dieser Vorschrift rechnen
die meisten Anwälte mit Ihren Mandanten ab. Sofern Sie aber
nur eine Beratung - ohne Vertretung vor Behörden, der Staatsanwaltschaft
oder vor Gericht wünschen, die nicht nur in unserer Kanzlei
sondern natürlich auch online oder per Telefon stattfinden
kann, so können wir Ihnen auch eine Abrechnung auf Stundenbasis
anbieten. Unser Stundensatz beträgt normalerweise 120,00 EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer. Für eine telefonische Beratung
oder die Beantwortung einzelner Fragestellungen per E-Mail würden
wir mindestens einen Aufwand von 30 min also 60,00 EUR zuzüglich
Mehrwertsteuer berechnen. Sollte der Aufwand größer sein,
stellen wir Ihnen den tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Allerdings
nicht mehr als 2 Stunden. Sofern der Aufwand tatsächlich
größer als 2 Stunden sein sollte, empfehlen wir Ihnen
eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren, da Sie
dann damit meist günstiger kommen.
Sofern sich eine Beratung, die auf Stundenbasis abgerechnet wurde
anschließend in ein Vertretungsmandat mündet, das auf
Gebührenbasis abgerechnet wird, werden wir das Beratungsmandat
natürlich auf die gesetzlichen Gebühren anrechnen, so
dass Sie für die gleiche Leistung nicht doppelt zahlen müssen.
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Was
kostet die Geltendmachung meines Rückzahlungsanspruchs und
wer trägt die Kosten?
Unsere Leistungen im Rahmen der Vertretung Ihrer Ansprüche
gegenüber dem Geldempfänger oder vor Gericht rechnen wir
nach den gesetzlichen Gebühren ab. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG festgelegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
dem Streitwert, also der Summe, die Sie "verschenkt" haben
und die Sie wieder zurück erhalten möchten. Bei einer
Schenkung von 2.000,00 EUR beträgt eine 1,0 Gebühr z.B.
133,00 EUR. Für eine Geltendmachung diees
Anspruchs gegenüber dem Geldempfänger wird eine Geschäftsgebühr
in Höhe von 1,3, also 173,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale
und Mehrwertsteuer fällig. Für die gerichtliche Geltendmachung
wird eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr,
zusammen also 333,00 EUR zuzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen fällig.
Im Falle eines Gerichtsverfahrens hat aber derjenige die Kosten
zu tragen, der den Prozess verliert, d.h. im Falle des Obsiegens
erhalten Sie die von Ihnen verauslagten Verfahrenskosten erstattet.
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Wie
kann so eine Online-Beratung bzw. Telefonische Rechtsberatung ablaufen?
Wenn Sie sich für ein derartiges Beratungs-Angebot
interessieren, würden wir Ihnen zunächst per E-Mail einen
Fragebogen und eine Honorarvereinbarung zusenden. In dem Fragebogen
sollten Sie vorab die wichtigsten Informationen, die wir für
eine kompetente Beratung benötigen beantworten. Dadurch sparen
wir dann bei der eigentlichen Beratung Zeit. Nachdem Sie uns den
Fragebogen und die Honorarvereinbarung zurück gefaxt oder per
Mail zurück geschickt haben, vereinbaren wir mit Ihnen einen
Telefontermin und teilen Ihnen eine Telefonnummer (reguläre
Telefonnummer in München - keine Sondernummer mit 0190er oder
0900er Gebühren!) mit, unter der wir dann am vereinbarten Termin
für Sie erreichbar sind. Zum vereinbarten Termin haben wir
dann auch ausreichend Zeit für Sie. Wenn Sie möchten,
rufen wir Sie innerhalb Deutschlands auch zurück. Außerdem
haben Sie natürlich auch die Möglichkeit konkrete Fragen
per E-Mail zu stellen - wobei sich unserer Erfahrung das Telefonat
eher bewährt hat, da wir dabei auch leichter Nachfragen stellen
können. Wenn gewünscht, fassen wir die wichtigsten Punkte
für Sie auch schriftlich in einer E-Mail zusammen.
Natürlich
können Sie auch im Anschluss an unser Gespräch oder nach
Erhalt der Informationen per Mail nochmals telefonisch oder per
Mail ergänzende Fragen stellen.
Ungefähr
eine Woche nach der Beratung erhalten Sie dann von uns eine Rechnung
per Post, mit der Bitte, diese innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.
Sofern sich nach der Bertung eine Mandatierung durch Sie für
die Vertretung vor Gericht anschließen sollte, erhalten Sie
eine genaue Darstellung der damit verbundenen Kosten und eine Vollmacht,
die Sie unterschrieben an uns zurück schicken müssten.
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