Wissenswertes

vor Antritt der Urlaubsreise
während der Urlaubsreise
nach Abschluss der Urlaubsreise

 

 

Reiserecht

 

Teil 3:

Wie Sie
nach Abschluß der Urlaubsreise

Ihre Ansprüche geltend machen können:

Sofern die Reiseleistung mangelhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweise und vom Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht innerhalb einer angemessen Frist erfolgt, sind folgende Alternativen bzw. Ansprüche denkbar:

Sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt und der Reisende selbst für Abhilfe sorgt, sind die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er eine gleichwerti-ge Leistung (z. B. gleichwertiges Hotelzimmer) erhält, vom Reiseveranstalter zu ersetzen. Sofern eine gleichwertige Leistung nicht erlangt werden kann (weil z. B. nur noch teuere Hotelzimmer verfügbar sind), muss der Reiseveranstalter auch die zusätzlichen Kosten tragen.

Ferner kann der Reisende nach § 651 d I BGB eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies ist der häufigste Fall der reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche. Die Minderung bemisst sich danach, wie lang der Mangel andauert und in welchem Maße er den Urlaubsgenuss beeinträchtigt. Ist die Reise in Folge des Mangels völlig wertlos, kann die Minderung den vereinbarten Reisepreis bis auf Null reduzieren. Üblicherweise findet durch die Gerichte eine Schätzung der Minderungshöhe statt, Hilfe leisten hierbei die sogenannte Frankfurter Tabelle bzw. der Mainzer Minderungsspiegel, beide sind der Fachliteratur veröffentlicht.

Sofern der Mangel erheblich ist, er also den Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich verändert und der Reiseveranstalter innerhalb einer angemes-sen Frist keine Abhilfe leistet, kann der Reisende den Reisevertrag kündi-gen, § 651 e BGB. Der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis und hat diesen, sofern er bereits bezahlt wurde, zurückzuerstatten. Er kann jedoch eine Entschädigung für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen einbehalten. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt dann ganz, wenn diese Leistungen in Folge der Kündigung für den Reisenden kein Interesse mehr haben, was im Regelfall dann gilt, wenn der Reisende zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von mindestens 50% berechtigt ist. Auch bei erfolgter Kündigung ist der Reiseveranstalter aber weiterhin verpflichtet, den Reisenden zurückzubefödern.

Sofern der Mangel der Reiseleistung vom Reiseveranstalter oder einem seiner so genannten Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaft, Hotelier, sonst. Partnerunternehmen vor Ort) verschuldet wurde, hat der Reisende zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB. Solche Ansprüche sind dann denkbar, wenn dem Reisenden ein höherer Schaden entstanden ist, als er von den erwähnten Gewährleistungsrechten der Minderung und der Kündigung des Reisevertrages erfasst ist. Dies betrifft z. B. Kosten für einen Arztbesuch bzw. Krankenhausaufenthalt, für Anschaffung von Kleidung, für notwendig gewordene Taxifahrten und Telefonate, etc. e. Sofern die Reise entweder durch ein Verschulden des Reiseveranstalters überhaupt nicht begonnen werden kann oder abgebrochen werden muss bzw. der Reisende zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von mindestens 50% berechtigt wäre, besteht nach § 651 f II BGB Anspruch auf Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Unter Berücksichtigung eines eventuell noch vorhandenen sogenannten Resterholungswertes gestaltet die Berechnung des Schadenersatzes meist Probleme. Während sich die Gerichte bei Erwerbstätigen und Freiberuflern vorrangig am täglichen Nettoeinkommen für den Schadenersatzanspruch orientieren, wird bei nicht Erwerbstätigen (Studenten, Hausfrauen, Rentnern) der anteilige tägliche Reisepreis als Bemessungsgrundlage angesehen.

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