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Sofern die Reiseleistung
mangelhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweise
und vom Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht innerhalb einer angemessen
Frist erfolgt, sind folgende Alternativen bzw. Ansprüche denkbar:
Sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt und der Reisende selbst für
Abhilfe sorgt, sind die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass
er eine gleichwerti-ge Leistung (z. B. gleichwertiges Hotelzimmer)
erhält, vom Reiseveranstalter zu ersetzen. Sofern eine gleichwertige
Leistung nicht erlangt werden kann (weil z. B. nur noch teuere Hotelzimmer
verfügbar sind), muss der Reiseveranstalter auch die zusätzlichen
Kosten tragen.
Ferner kann der Reisende nach § 651 d I BGB eine Minderung des Reisepreises
verlangen. Dies ist der häufigste Fall der reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche.
Die Minderung bemisst sich danach, wie lang der Mangel andauert
und in welchem Maße er den Urlaubsgenuss beeinträchtigt. Ist die
Reise in Folge des Mangels völlig wertlos, kann die Minderung den
vereinbarten Reisepreis bis auf Null reduzieren. Üblicherweise findet
durch die Gerichte eine Schätzung der Minderungshöhe statt, Hilfe
leisten hierbei die sogenannte Frankfurter Tabelle bzw. der Mainzer
Minderungsspiegel, beide sind der Fachliteratur veröffentlicht.
Sofern der Mangel erheblich ist, er also den Gesamtzuschnitt der
Reise wesentlich verändert und der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemes-sen Frist keine Abhilfe leistet, kann der Reisende den Reisevertrag
kündi-gen, § 651 e BGB. Der Reiseveranstalter verliert dann den
Anspruch auf den Reisepreis und hat diesen, sofern er bereits bezahlt
wurde, zurückzuerstatten. Er kann jedoch eine Entschädigung für
die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen
einbehalten. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt
dann ganz, wenn diese Leistungen in Folge der Kündigung für den
Reisenden kein Interesse mehr haben, was im Regelfall dann gilt,
wenn der Reisende zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von
mindestens 50% berechtigt ist. Auch bei erfolgter Kündigung ist
der Reiseveranstalter aber weiterhin verpflichtet, den Reisenden
zurückzubefödern.
Sofern der Mangel der Reiseleistung vom Reiseveranstalter oder einem
seiner so genannten Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaft, Hotelier,
sonst. Partnerunternehmen vor Ort) verschuldet wurde, hat der Reisende
zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB. Solche Ansprüche
sind dann denkbar, wenn dem Reisenden ein höherer Schaden entstanden
ist, als er von den erwähnten Gewährleistungsrechten der Minderung
und der Kündigung des Reisevertrages erfasst ist. Dies betrifft
z. B. Kosten für einen Arztbesuch bzw. Krankenhausaufenthalt, für
Anschaffung von Kleidung, für notwendig gewordene Taxifahrten und
Telefonate, etc. e. Sofern die Reise entweder durch ein Verschulden
des Reiseveranstalters überhaupt nicht begonnen werden kann oder
abgebrochen werden muss bzw. der Reisende zu einer Minderung des
Reisepreises in Höhe von mindestens 50% berechtigt wäre, besteht
nach § 651 f II BGB Anspruch auf Entschädigung für die nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit. Unter Berücksichtigung eines eventuell noch vorhandenen
sogenannten Resterholungswertes gestaltet die Berechnung des Schadenersatzes
meist Probleme. Während sich die Gerichte bei Erwerbstätigen und
Freiberuflern vorrangig am täglichen Nettoeinkommen für den Schadenersatzanspruch
orientieren, wird bei nicht Erwerbstätigen (Studenten, Hausfrauen,
Rentnern) der anteilige tägliche Reisepreis als Bemessungsgrundlage
angesehen.
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