Verjährungsfristen
Kündigungsfristen
Rechtsbehelfsfristen

 

 

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Die wichtigsten Fristen:
Rechtsbehelfsfristen

Im Bezug auf Rechtsbehelfsfristen muss unterschieden werden zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen.

Spezielle Fristen gelten für das Arbeitsgerichtliche Verfahren.

Außergerichtliche Rechtsbehelfe:

Rechtsbehelf Frist Vorschrift
Widerspruch gegen Verwaltungsakt
1 Monat nach Bekanntgabe (sofern der VA eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, sonst 1 Jahr) § 70 VwGO
Einspruch gegen Steuerbescheid 1 Monat nach Bekanntgabe § 355 I AO
Widerspruch gegen Mahnbescheid 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. § 692 I Nr. 3 ZPO

Gerichtliche Rechtsbehelfe:

Rechtsbehelf Frist Vorschrift
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid 2 Wochen nach Zustellung des VB §§ 700, 339 ZPO
Einspruch gegen Versäumnisurteil 2 Wochen nach Zustellung des VU § 339 ZPO
Berufungseinlegung im Zivilprozess 1 Monat nach Zustellung des Urteils § 516 ZPO
Berufungsbegründung 1 Monat Einlegung der Berufung § 519 ZPO
Revisionseinlegung 1 Monat nach Zustellung des Urteils § 552 ZPO
Revisionsbegründung 1 Monat nach Einlegung der Revision § 554 ZPO

Arbeitsgerichtliche Rechtsbehelfe:

Rechtsbehelf Frist Vorschrift
Klagefrist bei Kündigungen
3 Wochen nach Zugang der Kündigung §§ 4, 13 KSchG
Berufungseinlegung 1 Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils mit schriftlicher Rechtsmittel- belehrung §§ 66, 9 Abs. 5 ArbGG
Einspruch gegen Versäumnisurteil 1 Woche nach Zustellung des VU § 59 ArbGG
Widerspruch gegen Mahnbescheid 1 Woche nach Zustellung des Mahnbescheids § 46a ArbGG

 

 

Außergerichtliche | Gerichtliche | Arbeitsgerichtliches Verfahren

 

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